Thema "Freistellungsbescheinigung"
Reine Unterhaltungsmaßnahmen an Rohren, Leitungen und
Kanälen, so wie sie von unserem Betrieb ausgeführt werden, sind nach allgemeinem Rechtsverständnis aufgrund ihrer nicht in die Substanz eines Baukörpers eingreifende Wirkung nicht als Bauleistungen
zu qualifizieren! Eine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG ist für unser Unternehmen daher nicht erforderlich - die Umkehr der Steuerschuld hat entsprechend zu
unterbleiben!